Hauptstuhl

RP
Rheinland-Pfalz Kaiserslautern PLZ 66851 1.182 Einwohner
Grundsteuer A 470 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 601 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +116 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07335012

Grundsteuer für Hauptstuhl berechnen
Auf einen Blick

So steht Hauptstuhl im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 601 % liegt Hauptstuhl auf Platz 179 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 92 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Hauptstuhl liegt 115 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Kaiserslautern

Von den 50 Gemeinden im Kreis Kaiserslautern hat Hauptstuhl den 14.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 545 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 470 % auf 601 % gestiegen (+131 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 485 %).

Rechenbeispiel für Hauptstuhl

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Hauptstuhl 601 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 115 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 360,60 € im Jahr bzw. 90,15 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 601 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 601 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Hauptstuhl.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Hauptstuhl

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 470 % 470 % –
2023 (vor der Reform) 470 % 485 % +15 %
2024 (vor der Reform) 470 % 485 % 0 %
2025 – 601 % +116 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Kaiserslautern

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Kaiserslautern

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
7 Schopp 1.505 693 % 2025
8 Niederkirchen 1.807 680 % 2025
9 Hochspeyer 4.700 660 % 2025
10 Otterberg 5.404 620 % 2025
11 Schneckenhausen 565 614 % 2025
12 Otterbach 3.939 610 % 2025
13 Krickenbach 1.189 609 % 2024
14 Hauptstuhl 1.182 601 % 2025
15 Enkenbach-Alsenborn 7.231 600 % 2025
16 Fischbach 807 600 % 2025
17 Katzweiler 1.886 600 % 2024
18 Neuhemsbach 959 600 % 2025
19 Waldleiningen 384 600 % 2025
20 Sembach 1.139 590 % 2025
21 Heiligenmoschel 618 580 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (50 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Hauptstuhl

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Hauptstuhl?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Hauptstuhl bei 601 %, für die Grundsteuer A bei 470 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Hauptstuhl hoch?

Mit 601 % liegt Hauptstuhl auf Platz 179 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 92 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Hauptstuhl den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 470 % auf 601 % gestiegen (+131 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 485 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Hauptstuhl?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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