Marienfels

RP
Rheinland-Pfalz Rhein-Lahn-Kreis PLZ 56357 318 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 580 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +115 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07141084

Grundsteuer für Marienfels berechnen
Auf einen Blick

So steht Marienfels im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 580 % liegt Marienfels auf Platz 280 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 87 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Marienfels liegt 94 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Von den 137 Gemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis hat Marienfels den 38.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 535 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 580 % gestiegen (+215 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Marienfels

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Marienfels 580 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 94 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 348,00 € im Jahr bzw. 87,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 580 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 580 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Marienfels.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Marienfels

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +100 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %
2025 400 % 580 % +115 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
31 Reitzenhain 346 617 % 2025
32 Nastätten 4.526 615 % 2025
33 Oelsberg 562 610 % 2025
34 Kasdorf 228 600 % 2025
35 Oberbachheim 206 595 % 2025
36 Nievern 1.049 592 % 2025
37 Fachbach 1.293 590 % 2025
38 Marienfels 318 580 % 2025
39 Buch 609 575 % 2025
40 Holzhausen an der Haide 1.204 575 % 2025
41 Lautert 251 575 % 2025
42 Becheln 662 570 % 2025
43 Nassau 4.802 568 % 2025
44 Himmighofen 331 560 % 2025
45 Rettershain 292 550 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (137 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Marienfels

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Marienfels?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Marienfels bei 580 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Marienfels hoch?

Mit 580 % liegt Marienfels auf Platz 280 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 87 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Marienfels den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 580 % gestiegen (+215 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Marienfels?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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