Oberbachheim

RP
Rheinland-Pfalz Rhein-Lahn-Kreis PLZ 56355 206 Einwohner
Grundsteuer A 480 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 595 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +130 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07141100

Grundsteuer für Oberbachheim berechnen
Auf einen Blick

So steht Oberbachheim im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 595 % liegt Oberbachheim auf Platz 255 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Oberbachheim liegt 109 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Von den 137 Gemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis hat Oberbachheim den 35.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 535 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 595 % gestiegen (+230 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Oberbachheim

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Oberbachheim 595 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 109 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 357,00 € im Jahr bzw. 89,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 595 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 595 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Oberbachheim.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Oberbachheim

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 325 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 370 % 465 % +100 %
2024 (vor der Reform) 370 % 465 % 0 %
2025 480 % 595 % +130 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
28 Hainau 168 635 % 2025
29 Bornich 907 634 % 2025
30 Kehlbach 174 630 % 2025
31 Reitzenhain 346 617 % 2025
32 Nastätten 4.526 615 % 2025
33 Oelsberg 562 610 % 2025
34 Kasdorf 228 600 % 2025
35 Oberbachheim 206 595 % 2025
36 Nievern 1.049 592 % 2025
37 Fachbach 1.293 590 % 2025
38 Marienfels 318 580 % 2025
39 Buch 609 575 % 2025
40 Holzhausen an der Haide 1.204 575 % 2025
41 Lautert 251 575 % 2025
42 Becheln 662 570 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (137 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Oberbachheim

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Oberbachheim?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Oberbachheim bei 595 %, für die Grundsteuer A bei 480 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Oberbachheim hoch?

Mit 595 % liegt Oberbachheim auf Platz 255 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Oberbachheim den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 595 % gestiegen (+230 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Oberbachheim?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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