Laberweinting

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Bayern Straubing-Bogen PLZ 84082 3.496 Einwohner
Grundsteuer A 360 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 195 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -165 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09278144

Grundsteuer für Laberweinting berechnen
Auf einen Blick

So steht Laberweinting im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 195 % liegt Laberweinting auf Platz 1700 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Laberweinting liegt 83 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Straubing-Bogen

Von den 37 Gemeinden im Kreis Straubing-Bogen hat Laberweinting den 31.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 262 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 195 % gesunken (-165 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 360 %).

Rechenbeispiel für Laberweinting

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Laberweinting 195 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 83 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 117,00 € im Jahr bzw. 29,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 195 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 195 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Laberweinting.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Laberweinting

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 360 % 360 % –
2023 (vor der Reform) 360 % 360 % 0 %
2024 (vor der Reform) 360 % 360 % 0 %
2025 360 % 195 % -165 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Straubing-Bogen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Straubing-Bogen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
23 Steinach 3.337 240 % 2025
24 Rain 2.968 230 % 2025
25 Aholfing 1.905 220 % 2025
26 Perkam 1.611 210 % 2025
27 Loitzendorf 641 200 % 2025
28 Rattiszell 1.487 200 % 2025
29 Stallwang 1.412 200 % 2025
30 Windberg 1.012 200 % 2025
31 Laberweinting 3.496 195 % 2025
32 Kirchroth 3.964 190 % 2025
33 Rattenberg 1.633 190 % 2025
34 Hunderdorf 3.266 185 % 2025
35 Neukirchen 1.854 185 % 2025
36 Perasdorf 522 180 % 2025
37 Geiselhöring 6.954 176 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (37 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Laberweinting

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Laberweinting?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Laberweinting bei 195 %, für die Grundsteuer A bei 360 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Laberweinting hoch?

Mit 195 % liegt Laberweinting auf Platz 1700 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Laberweinting den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 195 % gesunken (-165 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 360 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Laberweinting?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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