Frauenneuharting

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Bayern Ebersberg PLZ 83553 1.535 Einwohner
Grundsteuer A 285 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 285 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -65 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09175119

Grundsteuer für Frauenneuharting berechnen
Auf einen Blick

So steht Frauenneuharting im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 285 % liegt Frauenneuharting auf Platz 932 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 54 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Frauenneuharting liegt 7 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Ebersberg

Von den 21 Gemeinden im Kreis Ebersberg hat Frauenneuharting den 19.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 352 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 320 % auf 285 % gesunken (-35 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 350 %).

Rechenbeispiel für Frauenneuharting

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Frauenneuharting 285 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 7 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 171,00 € im Jahr bzw. 42,75 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 285 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 285 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Frauenneuharting.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Frauenneuharting

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 250 % 320 % –
2023 (vor der Reform) 250 % 320 % 0 %
2024 (vor der Reform) 280 % 350 % +30 %
2025 285 % 285 % -65 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Ebersberg

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Ebersberg

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
7 Vaterstetten 25.039 390 % 2025
8 Anzing 4.433 360 % 2025
9 Baiern 1.500 350 % 2025
10 Glonn 5.086 350 % 2025
11 Grafing b.München 13.930 350 % 2025
12 Pliening 5.957 350 % 2025
13 Hohenlinden 3.420 340 % 2025
14 Bruck 1.336 330 % 2025
15 Egmating 2.290 330 % 2025
16 Forstinning 3.681 310 % 2025
17 Moosach 1.438 310 % 2025
18 Oberpframmern 2.468 310 % 2025
19 Frauenneuharting 1.535 285 % 2025
20 Steinhöring 3.940 250 % 2025
21 Emmering 1.457 235 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (21 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Frauenneuharting

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Frauenneuharting?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Frauenneuharting bei 285 %, für die Grundsteuer A bei 285 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Frauenneuharting hoch?

Mit 285 % liegt Frauenneuharting auf Platz 932 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 54 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Frauenneuharting den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 320 % auf 285 % gesunken (-35 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 350 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Frauenneuharting?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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