Bruck

BY
Bayern PLZ 85567 1.341 Einwohner
Grundsteuer A 330 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 330 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09175114

Grundsteuer für Bruck berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 330 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 330 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Bruck.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Bruck

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 330 % 330 %
2023 (vor der Reform) 330 % 330 % 0 %
2024 (vor der Reform) 330 % 330 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Schwarzach b.Nabburg 1.342 190 % 2025
Sachsenkam 1.342 310 % 2024
Fünfstetten 1.343 130 % 2025
Kirchdorf 1.344 180 % 2025
Schlehdorf 1.337 320 % 2024
Oberreichenbach 1.346 260 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Bruck

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Bruck?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Bruck bei 330 %, für die Grundsteuer A bei 330 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Bruck?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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