Walterschen

RP
Rheinland-Pfalz Altenkirchen (Westerwald) PLZ 57632 157 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 550 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +85 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07132112

Grundsteuer für Walterschen berechnen
Auf einen Blick

So steht Walterschen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 550 % liegt Walterschen auf Platz 346 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 83 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Walterschen liegt 64 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Altenkirchen (Westerwald)

Von den 118 Gemeinden im Kreis Altenkirchen (Westerwald) hat Walterschen den 30.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 536 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 550 % gestiegen (+160 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Walterschen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Walterschen 550 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 64 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 330,00 € im Jahr bzw. 82,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 550 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 550 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Walterschen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Walterschen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 340 % 390 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +75 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %
2025 – 550 % +85 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Altenkirchen (Westerwald)

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Altenkirchen (Westerwald)

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
27 Wallmenroth 1.191 590 % 2024
28 Betzdorf 10.367 585 % 2024
29 Grünebach 531 555 % 2024
30 Fensdorf 412 550 % 2024
31 Krunkel 587 550 % 2025
32 Pleckhausen 855 550 % 2024
33 Stürzelbach 218 550 % 2024
34 Walterschen 157 550 % 2025
35 Willroth 980 550 % 2024
36 Ziegenhain 163 550 % 2025
37 Forstmehren 168 540 % 2024
38 Molzhain 523 540 % 2024
39 Peterslahr 326 535 % 2024
40 Elben 340 530 % 2024
41 Elkenroth 1.816 530 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (118 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Walterschen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Walterschen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Walterschen bei 550 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Walterschen hoch?

Mit 550 % liegt Walterschen auf Platz 346 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 83 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Walterschen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 550 % gestiegen (+160 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Walterschen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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