Elben

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 57580 337 Einwohner
Grundsteuer A 530 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 530 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07132024

Grundsteuer für Elben berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 530 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 530 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Elben.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Elben

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 390 %
2023 (vor der Reform) 530 % 530 % +140 %
2024 (vor der Reform) 530 % 530 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Callbach 338 465 % 2024
Höchstberg 336 465 % 2024
Reipoltskirchen 339 600 % 2024
Hauroth 335 465 % 2024
Niederkumbd 335 365 % 2024
Keidelheim 340 365 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Elben

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Elben?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Elben bei 530 %, für die Grundsteuer A bei 530 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Elben?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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