Straßenhaus

RP
Rheinland-Pfalz Neuwied PLZ 56587 1.995 Einwohner
Grundsteuer A 545 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 595 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +130 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07138071

Grundsteuer für Straßenhaus berechnen
Auf einen Blick

So steht Straßenhaus im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 595 % liegt Straßenhaus auf Platz 255 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Straßenhaus liegt 109 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Neuwied

Von den 62 Gemeinden im Kreis Neuwied hat Straßenhaus den 17.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 539 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 595 % gestiegen (+230 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Straßenhaus

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Straßenhaus 595 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 109 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 357,00 € im Jahr bzw. 89,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 595 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 595 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Straßenhaus.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Straßenhaus

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +100 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %
2025 545 % 595 % +130 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Neuwied

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Neuwied

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
11 Hammerstein 354 635 % 2025
12 Kurtscheid 1.007 630 % 2025
13 Erpel 2.547 610 % 2024
14 Neuwied 67.201 610 % 2024
15 Hausen (Wied) 1.829 600 % 2025
16 Kleinmaischeid 1.351 600 % 2025
17 Leutesdorf 1.860 595 % 2025
18 Straßenhaus 1.995 595 % 2025
19 Unkel 5.008 595 % 2024
20 Melsbach 1.953 580 % 2025
21 Ockenfels 1.037 580 % 2025
22 Leubsdorf 1.615 570 % 2025
23 Großmaischeid 2.322 565 % 2025
24 Niederwambach 461 560 % 2025
25 Rheinbrohl 4.197 555 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (62 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Straßenhaus

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Straßenhaus?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Straßenhaus bei 595 %, für die Grundsteuer A bei 545 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Straßenhaus hoch?

Mit 595 % liegt Straßenhaus auf Platz 255 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Straßenhaus den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 595 % gestiegen (+230 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Straßenhaus?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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