Kurtscheid

RP
Rheinland-Pfalz Neuwied PLZ 56581 1.007 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 630 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +266 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07138036

Grundsteuer für Kurtscheid berechnen
Auf einen Blick

So steht Kurtscheid im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 630 % liegt Kurtscheid auf Platz 141 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Kurtscheid liegt 144 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Neuwied

Von den 62 Gemeinden im Kreis Neuwied hat Kurtscheid den 12.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 539 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 630 % gestiegen (+265 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 364 %).

Rechenbeispiel für Kurtscheid

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Kurtscheid 630 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 144 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 378,00 € im Jahr bzw. 94,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 630 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 630 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Kurtscheid.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Kurtscheid

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +100 %
2024 (vor der Reform) 345 % 364 % -101 %
2025 – 630 % +266 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Neuwied

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Neuwied

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
5 Rengsdorf 2.996 700 % 2025
6 Roßbach 1.457 700 % 2025
7 Niederbreitbach 1.527 690 % 2025
8 Dierdorf 6.162 665 % 2025
9 Döttesfeld 672 650 % 2025
10 Dürrholz 1.348 650 % 2025
11 Hammerstein 354 635 % 2025
12 Kurtscheid 1.007 630 % 2025
13 Erpel 2.547 610 % 2024
14 Neuwied 67.201 610 % 2024
15 Hausen (Wied) 1.829 600 % 2025
16 Kleinmaischeid 1.351 600 % 2025
17 Leutesdorf 1.860 595 % 2025
18 Straßenhaus 1.995 595 % 2025
19 Unkel 5.008 595 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (62 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Kurtscheid

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Kurtscheid?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Kurtscheid bei 630 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Kurtscheid hoch?

Mit 630 % liegt Kurtscheid auf Platz 141 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Kurtscheid den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 630 % gestiegen (+265 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 364 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Kurtscheid?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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