Rotenhain

RP
Rheinland-Pfalz Westerwaldkreis PLZ 56459 484 Einwohner
Grundsteuer A 590 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 590 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07143288

Grundsteuer für Rotenhain berechnen
Auf einen Blick

So steht Rotenhain im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 590 % liegt Rotenhain auf Platz 264 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 88 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Rotenhain liegt 104 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Westerwaldkreis

Von den 192 Gemeinden im Kreis Westerwaldkreis hat Rotenhain den 5.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 483 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 490 % auf 590 % gestiegen (+100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2023 (vorher 490 %).

Rechenbeispiel für Rotenhain

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Rotenhain 590 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 104 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 354,00 € im Jahr bzw. 88,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 590 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 590 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Rotenhain.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Rotenhain

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 490 % 490 % –
2023 (vor der Reform) 590 % 590 % +100 %
2024 (vor der Reform) 590 % 590 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Westerwaldkreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Westerwaldkreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Oberhaid 387 920 % 2025
2 Wittgert 633 700 % 2025
3 Westerburg 6.041 650 % 2025
4 Dreifelden 284 600 % 2025
5 Enspel 280 590 % 2024
6 Guckheim 998 590 % 2024
7 Rotenhain 484 590 % 2024
8 Willmenrod 663 580 % 2024
9 Mündersbach 787 573 % 2025
10 Stahlhofen am Wiesensee 383 570 % 2025
11 Herschbach (Oberwesterwald) 961 565 % 2025
12 Kadenbach 1.304 565 % 2024
13 Niederahr 816 565 % 2025
14 Niedererbach 1.045 565 % 2024
15 Sessenhausen 865 565 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (192 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Rotenhain

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Rotenhain?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Rotenhain bei 590 %, für die Grundsteuer A bei 590 % (Stand 2024).

Ist der Hebesatz in Rotenhain hoch?

Mit 590 % liegt Rotenhain auf Platz 264 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 88 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Rotenhain den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 490 % auf 590 % gestiegen (+100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2023 (vorher 490 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Rotenhain?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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