Birresborn

RP
Rheinland-Pfalz Vulkaneifel PLZ 54574 1.064 Einwohner
Grundsteuer A 485 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 540 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +40 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07233204

Grundsteuer für Birresborn berechnen
Auf einen Blick

So steht Birresborn im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 540 % liegt Birresborn auf Platz 396 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 82 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Birresborn liegt 54 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Vulkaneifel

Von den 109 Gemeinden im Kreis Vulkaneifel hat Birresborn den 15.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 450 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 540 % gestiegen (+140 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 500 %).

Rechenbeispiel für Birresborn

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Birresborn 540 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 54 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 324,00 € im Jahr bzw. 81,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 540 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 540 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Birresborn.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Birresborn

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 400 % 400 % –
2023 (vor der Reform) 445 % 500 % +100 %
2024 (vor der Reform) 445 % 500 % 0 %
2025 485 % 540 % +40 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Vulkaneifel

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Vulkaneifel

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
8 Mehren 1.292 560 % 2025
9 Basberg 77 550 % 2024
10 Deudesfeld 330 550 % 2025
11 Gillenfeld 1.377 550 % 2025
12 Kalenborn-Scheuern 383 550 % 2024
13 Salm 326 550 % 2024
14 Steiningen 196 550 % 2025
15 Birresborn 1.064 540 % 2025
16 Steineberg 187 540 % 2025
17 Wallenborn 411 540 % 2024
18 Pelm 926 530 % 2024
19 Feusdorf 518 525 % 2025
20 Gerolstein 7.198 525 % 2024
21 Densborn 509 520 % 2024
22 Immerath 234 520 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (109 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Birresborn

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Birresborn?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Birresborn bei 540 %, für die Grundsteuer A bei 485 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Birresborn hoch?

Mit 540 % liegt Birresborn auf Platz 396 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 82 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Birresborn den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 540 % gestiegen (+140 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 500 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Birresborn?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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