Willich

NW
Nordrhein-Westfalen Viersen PLZ 47877 49.374 Einwohner
Grundsteuer A 545 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 556 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +11 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Nordrhein-Westfalen: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Regionaldatenbank bzw. Bund der Steuerzahler NRW (differenzierte Sätze), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 05166036

Hinweis: Bei differenzierten Hebesätzen ist der Satz für Wohngrundstücke angegeben. Viele NRW-Städte haben ihre Hebesätze 2026 rückwirkend geändert, teils erst im Sommer beschlossen — maßgeblich ist immer Ihr aktueller Bescheid.

Grundsteuer für Willich berechnen
Auf einen Blick

So steht Willich im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 556 % liegt Willich auf Platz 338 von 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 15 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Nordrhein-Westfalen liegt bei 711 %, Willich liegt 155 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Viersen

Von den 9 Gemeinden im Kreis Viersen hat Willich den 7.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 566 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 495 % auf 556 % gestiegen (+61 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 545 %).

Rechenbeispiel für Willich

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Willich 556 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 711 €, also 155 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 333,60 € im Jahr bzw. 83,40 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 556 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 556 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Willich.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Willich

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 260 % 495 % –
2023 (vor der Reform) 260 % 495 % 0 %
2024 (vor der Reform) 310 % 545 % +50 %
2025 545 % 556 % +11 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Viersen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Viersen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Grefrath 15.050 625 % 2026
2 Kempen 33.897 616 % 2026
3 Schwalmtal 18.833 582 % 2025
4 Nettetal 41.711 578 % 2025
5 Tönisvorst 29.296 577 % 2025
6 Brüggen 16.204 572 % 2026
7 Willich 49.374 556 % 2025
8 Niederkrüchten 14.601 505 % 2025
9 Viersen 78.227 484 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (9 Gemeinden).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Willich

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Willich?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Willich bei 556 %, für die Grundsteuer A bei 545 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Willich hoch?

Mit 556 % liegt Willich auf Platz 338 von 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 15 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Willich den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 495 % auf 556 % gestiegen (+61 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 545 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Willich?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Nordrhein-Westfalen gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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