Stedesdorf

NI
Niedersachsen Wittmund PLZ 26427 1.648 Einwohner
Grundsteuer A 340 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 195 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -195 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Niedersachsen: Fläche-Lage-Modell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 03462015

Grundsteuer für Stedesdorf berechnen
Auf einen Blick

So steht Stedesdorf im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 195 % liegt Stedesdorf auf Platz 838 von 941 Gemeinden in Niedersachsen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 11 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Niedersachsen liegt bei 315 %, Stedesdorf liegt 120 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Wittmund

Von den 19 Gemeinden im Kreis Wittmund hat Stedesdorf den 18.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 265 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 195 % gesunken (-195 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %).

Rechenbeispiel für Stedesdorf

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Stedesdorf 195 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 315 €, also 120 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 117,00 € im Jahr bzw. 29,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 195 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Fläche-Lage-Modell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 195 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Stedesdorf.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Stedesdorf

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 390 % –
2023 (vor der Reform) 390 % 390 % 0 %
2024 (vor der Reform) 390 % 390 % 0 %
2025 340 % 195 % -195 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Wittmund

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Wittmund

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
5 Neuharlingersiel 975 275 % 2025
6 Blomberg 1.842 265 % 2025
7 Schweindorf 732 260 % 2025
8 Westerholt 2.618 260 % 2025
9 Nenndorf 762 245 % 2025
10 Utarp 655 240 % 2025
11 Wittmund 19.951 240 % 2025
12 Neuschoo 1.226 230 % 2025
13 Eversmeer 843 220 % 2025
14 Holtgast 1.780 220 % 2025
15 Friedeburg 10.203 213 % 2025
16 Moorweg 869 205 % 2025
17 Ochtersum 934 205 % 2025
18 Stedesdorf 1.648 195 % 2025
19 Dunum 1.053 160 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (19 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Stedesdorf

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Stedesdorf?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Stedesdorf bei 195 %, für die Grundsteuer A bei 340 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Stedesdorf hoch?

Mit 195 % liegt Stedesdorf auf Platz 838 von 941 Gemeinden in Niedersachsen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 11 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Stedesdorf den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 195 % gesunken (-195 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Stedesdorf?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Niedersachsen gilt das Fläche-Lage-Modell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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