Peitz

BB
Brandenburg PLZ 03185 4.322 Einwohner
Grundsteuer A 350 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 394 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Brandenburg: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 12071304

Grundsteuer für Peitz berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 394 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 394 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Peitz.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Peitz

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 350 % 394 %
2023 (vor der Reform) 350 % 394 % 0 %
2024 (vor der Reform) 350 % 394 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Brandenburg

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Milower Land 4.339 320 % 2025
Liebenwalde 4.402 280 % 2025
Neuzelle 4.241 400 % 2024
Heiligengrabe 4.410 415 % 2025
Baruth/Mark 4.217 480 % 2025
Steinhöfel 4.431 400 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Peitz

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Peitz?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Peitz bei 394 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Peitz?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Brandenburg gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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