Schwebheim

BY
Bayern PLZ 97525 4.148 Einwohner
Grundsteuer A 350 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 350 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09678176

Grundsteuer für Schwebheim berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 350 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 350 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Schwebheim.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Schwebheim

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 310 % 310 %
2023 (vor der Reform) 310 % 310 % 0 %
2024 (vor der Reform) 350 % 350 % +40 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Rott a.Inn 4.146 340 % 2024
Schöllkrippen 4.146 350 % 2025
Bruck i.d.OPf. 4.156 200 % 2025
Pförring 4.156 320 % 2024
Hallerndorf 4.136 185 % 2025
Sengenthal 4.134 220 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Schwebheim

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Schwebheim?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Schwebheim bei 350 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Schwebheim?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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