Altenstadt

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Bayern Weilheim-Schongau PLZ 86972 3.272 Einwohner
Grundsteuer A 263 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 274 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -126 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09190111

Grundsteuer für Altenstadt berechnen
Auf einen Blick

So steht Altenstadt im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 274 % liegt Altenstadt auf Platz 1014 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 51 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Altenstadt liegt 4 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Weilheim-Schongau

Von den 34 Gemeinden im Kreis Weilheim-Schongau hat Altenstadt den 30.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 327 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 274 % gesunken (-126 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 400 %).

Rechenbeispiel für Altenstadt

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Altenstadt 274 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 4 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 164,40 € im Jahr bzw. 41,10 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 274 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 274 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Altenstadt.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Altenstadt

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 400 % 400 % –
2023 (vor der Reform) 400 % 400 % 0 %
2024 (vor der Reform) 400 % 400 % 0 %
2025 263 % 274 % -126 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Weilheim-Schongau

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Weilheim-Schongau

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
20 Iffeldorf 2.707 320 % 2025
21 Böbing 1.911 310 % 2025
22 Burggen 1.743 310 % 2025
23 Oberhausen 2.139 310 % 2025
24 Obersöchering 1.563 310 % 2025
25 Raisting 2.374 310 % 2025
26 Eglfing 1.199 300 % 2025
27 Huglfing 2.869 300 % 2025
28 Pähl 2.531 300 % 2025
29 Wessobrunn 2.190 280 % 2025
30 Altenstadt 3.272 274 % 2025
31 Schwabbruck 1.012 263 % 2025
32 Ingenried 1.116 260 % 2025
33 Schwabsoien 1.433 215 % 2025
34 Hohenfurch 1.733 212 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (34 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Altenstadt

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Altenstadt?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Altenstadt bei 274 %, für die Grundsteuer A bei 263 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Altenstadt hoch?

Mit 274 % liegt Altenstadt auf Platz 1014 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 51 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Altenstadt den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 274 % gesunken (-126 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 400 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Altenstadt?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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