Renchen

BW
Baden-Württemberg Ortenaukreis PLZ 77871 7.568 Einwohner
Grundsteuer A 677 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 253 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -107 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08317110

Grundsteuer für Renchen berechnen
Auf einen Blick

So steht Renchen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 253 % liegt Renchen auf Platz 680 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 38 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Renchen liegt 70 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Ortenaukreis

Von den 51 Gemeinden im Kreis Ortenaukreis hat Renchen den 38.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 369 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 253 % gesunken (-107 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 360 %).

Rechenbeispiel für Renchen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Renchen 253 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 70 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 151,80 € im Jahr bzw. 37,95 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 253 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 253 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Renchen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Renchen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 360 % 360 % –
2023 (vor der Reform) 360 % 360 % 0 %
2024 (vor der Reform) 360 % 360 % 0 %
2025 677 % 253 % -107 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Ortenaukreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Ortenaukreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
31 Berghaupten 2.537 310 % 2025
32 Schuttertal 3.140 310 % 2025
33 Ettenheim 13.670 300 % 2025
34 Sasbach 5.340 290 % 2025
35 Durbach 4.059 285 % 2025
36 Hohberg 8.143 280 % 2025
37 Lauf 3.965 260 % 2025
38 Renchen 7.568 253 % 2025
39 Mahlberg 5.239 250 % 2025
40 Friesenheim 13.884 240 % 2025
41 Rust 4.874 240 % 2025
42 Neuried 9.980 230 % 2025
43 Ohlsbach 3.356 230 % 2025
44 Meißenheim 4.177 220 % 2025
45 Rheinau 11.374 220 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (51 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Renchen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Renchen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Renchen bei 253 %, für die Grundsteuer A bei 677 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Renchen hoch?

Mit 253 % liegt Renchen auf Platz 680 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 38 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Renchen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 253 % gesunken (-107 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 360 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Renchen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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