Stein

SH
Schleswig-Holstein PLZ 24235 857 Einwohner
Grundsteuer A 496 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 464 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +39 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Schleswig-Holstein: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 01057079

Grundsteuer für Stein berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 464 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 464 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Stein.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Stein

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 420 %
2023 (vor der Reform) 390 % 420 % 0 %
2024 (vor der Reform) 390 % 425 % +5 %
2025 496 % 464 % +39 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Schleswig-Holstein

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Noer 857 440 % 2025
Linden 863 404 % 2025
Barnitz 848 332 % 2025
Stolk 847 406 % 2025
Heede 868 485 % 2025
Schillsdorf 846 335 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Stein

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Stein?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Stein bei 464 %, für die Grundsteuer A bei 496 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Stein?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Schleswig-Holstein gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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