Grundsteuer-Hebesatz Linden
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Linden in Schleswig-Holstein.
Linden
SHBerechnungsmodell in Schleswig-Holstein: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2025 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 01051068
Was bedeutet der Hebesatz von 404 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 404 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Linden.
Hebesatz-Entwicklung in Linden
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | 0 % |
| 2025 | 240 % | 404 % | +84 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Schleswig-Holstein
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Heede | 868 | 485 % | 2025 |
| Stein | 857 | 464 % | 2025 |
| Noer | 857 | 440 % | 2025 |
| Elmenhorst | 870 | 338 % | 2025 |
| Stuvenborn | 871 | 390 % | 2025 |
| Jörl | 873 | 553 % | 2025 |
Grundsteuer in Linden
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Linden?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Linden bei 404 %, für die Grundsteuer A bei 240 % (Stand 2025).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Linden?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Schleswig-Holstein gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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