Oberwallmenach

RP
Rheinland-Pfalz Rhein-Lahn-Kreis PLZ 56357 201 Einwohner
Grundsteuer A 390 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 490 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +65 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07141105

Grundsteuer für Oberwallmenach berechnen
Auf einen Blick

So steht Oberwallmenach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 490 % liegt Oberwallmenach auf Platz 721 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 68 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Oberwallmenach liegt 4 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Von den 137 Gemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis hat Oberwallmenach den 62.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 535 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 490 % gestiegen (+125 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 425 %).

Rechenbeispiel für Oberwallmenach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Oberwallmenach 490 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 4 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 294,00 € im Jahr bzw. 73,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 490 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 490 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Oberwallmenach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Oberwallmenach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 325 % 395 % +30 %
2024 (vor der Reform) 345 % 425 % +30 %
2025 390 % 490 % +65 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
56 Diez 11.445 500 % 2025
57 Miellen 361 500 % 2024
58 Balduinstein 564 495 % 2025
59 Niederbachheim 250 495 % 2025
60 Weinähr 434 495 % 2025
61 Arzbach 1.680 491 % 2025
62 Obertiefenbach 384 490 % 2025
63 Oberwallmenach 201 490 % 2025
64 Dornholzhausen 198 485 % 2024
65 Laurenburg 261 485 % 2025
66 Ehr 86 480 % 2025
67 Dessighofen 199 470 % 2025
68 Altendiez 2.211 465 % 2024
69 Aull 398 465 % 2024
70 Berndroth 415 465 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (137 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Oberwallmenach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Oberwallmenach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Oberwallmenach bei 490 %, für die Grundsteuer A bei 390 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Oberwallmenach hoch?

Mit 490 % liegt Oberwallmenach auf Platz 721 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 68 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Oberwallmenach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 490 % gestiegen (+125 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 425 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Oberwallmenach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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