Lückenburg

RP
Rheinland-Pfalz Bernkastel-Wittlich PLZ 54424 97 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 497 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -153 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07231078

Grundsteuer für Lückenburg berechnen
Auf einen Blick

So steht Lückenburg im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 497 % liegt Lückenburg auf Platz 694 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 70 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Lückenburg liegt 11 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Bernkastel-Wittlich

Von den 107 Gemeinden im Kreis Bernkastel-Wittlich hat Lückenburg den 21.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 448 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 417 % auf 497 % gestiegen (+80 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 650 %).

Rechenbeispiel für Lückenburg

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Lückenburg 497 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 11 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 298,20 € im Jahr bzw. 74,55 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 497 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 497 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lückenburg.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Lückenburg

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 325 % 417 % –
2023 (vor der Reform) 325 % 470 % +53 %
2024 (vor der Reform) 650 % 650 % +180 %
2025 345 % 497 % -153 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Bernkastel-Wittlich

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Bernkastel-Wittlich

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
14 Flußbach 434 500 % 2024
15 Kinderbeuern 994 500 % 2024
16 Kinheim 746 500 % 2025
17 Malborn 1.376 500 % 2024
18 Mülheim (Mosel) 936 500 % 2025
19 Ürzig 873 500 % 2025
20 Wintrich 917 500 % 2025
21 Lückenburg 97 497 % 2025
22 Neumagen-Dhron 2.312 490 % 2025
23 Deuselbach 283 470 % 2024
24 Hilscheid 270 470 % 2024
25 Neunkirchen 157 470 % 2024
26 Altrich 1.703 465 % 2024
27 Bausendorf 1.392 465 % 2024
28 Berglicht 463 465 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (107 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Lückenburg

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lückenburg?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lückenburg bei 497 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Lückenburg hoch?

Mit 497 % liegt Lückenburg auf Platz 694 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 70 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Lückenburg den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 417 % auf 497 % gestiegen (+80 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 650 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lückenburg?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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