Ürzig

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 54539 885 Einwohner
Grundsteuer A 600 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 500 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +35 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07231125

Grundsteuer für Ürzig berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 500 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 500 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Ürzig.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Ürzig

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 360 % 390 %
2023 (vor der Reform) 360 % 465 % +75 %
2024 (vor der Reform) 360 % 465 % 0 %
2025 600 % 500 % +35 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Waldorf 885 465 % 2024
Dittweiler 885 600 % 2024
Bundenbach 884 465 % 2024
Göcklingen 887 465 % 2024
Holzheim 888 465 % 2025
Fischbach 882 465 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Ürzig

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Ürzig?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Ürzig bei 500 %, für die Grundsteuer A bei 600 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Ürzig?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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