Irmenach

RP
Rheinland-Pfalz Bernkastel-Wittlich PLZ 56843 627 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 615 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +90 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07231501

Grundsteuer für Irmenach berechnen
Auf einen Blick

So steht Irmenach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 615 % liegt Irmenach auf Platz 154 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 93 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Irmenach liegt 129 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Bernkastel-Wittlich

Von den 107 Gemeinden im Kreis Bernkastel-Wittlich hat Irmenach den 6.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 448 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 615 % gestiegen (+185 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 525 %).

Rechenbeispiel für Irmenach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Irmenach 615 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 129 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 369,00 € im Jahr bzw. 92,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 615 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 615 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Irmenach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Irmenach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 320 % 430 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +35 %
2024 (vor der Reform) 400 % 525 % +60 %
2025 – 615 % +90 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Bernkastel-Wittlich

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Bernkastel-Wittlich

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Thalfang 1.866 800 % 2025
2 Traben-Trarbach 5.399 720 % 2025
3 Dhronecken 126 650 % 2024
4 Gräfendhron 101 650 % 2025
5 Immert 164 650 % 2024
6 Irmenach 627 615 % 2025
7 Zeltingen-Rachtig 2.113 600 % 2025
8 Kesten 339 580 % 2024
9 Enkirch 1.375 560 % 2025
10 Maring-Noviand 1.354 535 % 2025
11 Kröv 2.118 530 % 2025
12 Bengel 824 500 % 2024
13 Burtscheid 117 500 % 2024
14 Flußbach 434 500 % 2024
15 Kinderbeuern 994 500 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (107 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Irmenach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Irmenach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Irmenach bei 615 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Irmenach hoch?

Mit 615 % liegt Irmenach auf Platz 154 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 93 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Irmenach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 615 % gestiegen (+185 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 525 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Irmenach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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