Bengel

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 54538 838 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 500 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07231005

Grundsteuer für Bengel berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 500 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 500 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Bengel.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Bengel

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 340 % 430 %
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +35 %
2024 (vor der Reform) 345 % 500 % +35 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Rüscheid 838 465 % 2025
Laubenheim 837 560 % 2024
Hontheim 839 465 % 2024
Kirf 840 465 % 2024
Pünderich 836 493 % 2024
Hardert 841 550 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Bengel

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Bengel?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Bengel bei 500 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Bengel?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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