Kerpen

NW
Nordrhein-Westfalen Rhein-Erft-Kreis PLZ 50169 66.377 Einwohner
Grundsteuer A 560 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 832 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) 0 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Nordrhein-Westfalen: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2026  |  Quelle: Bund der Steuerzahler NRW und Beschlüsse der Städte, 2026  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 05362032

Hinweis: Bei differenzierten Hebesätzen ist der Satz für Wohngrundstücke angegeben. Viele NRW-Städte haben ihre Hebesätze 2026 rückwirkend geändert, teils erst im Sommer beschlossen — maßgeblich ist immer Ihr aktueller Bescheid.

Grundsteuer für Kerpen berechnen
Auf einen Blick

So steht Kerpen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 832 % liegt Kerpen auf Platz 86 von 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 78 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Nordrhein-Westfalen liegt bei 711 %, Kerpen liegt 121 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Rhein-Erft-Kreis

Von den 10 Gemeinden im Kreis Rhein-Erft-Kreis hat Kerpen den 5.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 743 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 720 % auf 832 % gestiegen (+112 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 739 %).

Rechenbeispiel für Kerpen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Kerpen 832 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 711 €, also 121 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 499,20 € im Jahr bzw. 124,80 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 832 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 832 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Kerpen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Kerpen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 365 % 720 % –
2023 (vor der Reform) 365 % 739 % +19 %
2024 (vor der Reform) 365 % 739 % 0 %
2025 560 % 832 % +93 %
2026 – 832 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Erft-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Erft-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Elsdorf 21.284 1010 % 2026
2 Bedburg 25.210 973 % 2026
3 Bergheim 61.976 897 % 2026
4 Wesseling 38.051 865 % 2025
5 Kerpen 66.377 832 % 2026
6 Brühl 45.653 700 % 2026
7 Erftstadt 48.724 635 % 2025
8 Pulheim 55.979 550 % 2026
9 Frechen 51.927 519 % 2025
10 Hürth 61.732 446 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (10 Gemeinden).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Kerpen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Kerpen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Kerpen bei 832 %, für die Grundsteuer A bei 560 % (Stand 2026).

Ist der Hebesatz in Kerpen hoch?

Mit 832 % liegt Kerpen auf Platz 86 von 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 78 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Kerpen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 720 % auf 832 % gestiegen (+112 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 739 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Kerpen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Nordrhein-Westfalen gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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