Lübtheen

MV
Mecklenburg-Vorpommern Ludwigslust-Parchim PLZ 19249 4.369 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 593 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +163 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Mecklenburg-Vorpommern: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 13076088

Grundsteuer für Lübtheen berechnen
Auf einen Blick

So steht Lübtheen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 593 % liegt Lübtheen auf Platz 23 von 724 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 97 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Mecklenburg-Vorpommern liegt bei 395 %, Lübtheen liegt 198 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Von den 142 Gemeinden im Kreis Ludwigslust-Parchim hat Lübtheen den 16.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 460 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 593 % gestiegen (+163 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 430 %).

Rechenbeispiel für Lübtheen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Lübtheen 593 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 395 €, also 198 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 355,80 € im Jahr bzw. 88,95 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 593 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 593 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lübtheen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Lübtheen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 400 % 430 % –
2023 (vor der Reform) 400 % 430 % 0 %
2024 (vor der Reform) 400 % 430 % 0 %
2025 – 593 % +163 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Ludwigslust-Parchim

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
9 Pritzier 388 643 % 2025
10 Neustadt-Glewe 6.686 640 % 2025
11 Blievenstorf 430 634 % 2025
12 Lübz 5.869 610 % 2025
13 Grabow 5.358 602 % 2025
14 Demen 1.127 599 % 2025
15 Muchow 285 596 % 2025
16 Lübtheen 4.369 593 % 2025
17 Tramm 830 587 % 2025
18 Bobzin 259 585 % 2025
19 Wittendörp 2.909 573 % 2025
20 Kremmin 239 572 % 2025
21 Parchim 17.825 572 % 2025
22 Malk Göhren 416 560 % 2025
23 Schwanheide 687 560 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (142 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Lübtheen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lübtheen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lübtheen bei 593 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Lübtheen hoch?

Mit 593 % liegt Lübtheen auf Platz 23 von 724 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 97 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Lübtheen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 593 % gestiegen (+163 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 430 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lübtheen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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