Löbnitz

MV
Mecklenburg-Vorpommern Vorpommern-Rügen PLZ 18314 600 Einwohner
Grundsteuer A 372 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 394 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -6 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Mecklenburg-Vorpommern: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 13073051

Grundsteuer für Löbnitz berechnen
Auf einen Blick

So steht Löbnitz im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 394 % liegt Löbnitz auf Platz 415 von 724 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 43 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Mecklenburg-Vorpommern liegt bei 395 %, Löbnitz liegt 1 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Vorpommern-Rügen

Von den 101 Gemeinden im Kreis Vorpommern-Rügen hat Löbnitz den 35.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 333 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 394 % gesunken (-6 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 400 %).

Rechenbeispiel für Löbnitz

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Löbnitz 394 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 395 €, also 1 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 236,40 € im Jahr bzw. 59,10 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 394 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 394 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Löbnitz.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Löbnitz

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 350 % 400 % –
2023 (vor der Reform) 350 % 400 % 0 %
2024 (vor der Reform) 350 % 400 % 0 %
2025 372 % 394 % -6 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Vorpommern-Rügen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Vorpommern-Rügen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
28 Samtens 2.004 400 % 2024
29 Süderholz 3.913 400 % 2024
30 Ummanz 563 400 % 2024
31 Drechow 200 396 % 2024
32 Pantelitz 884 396 % 2024
33 Wendisch Baggendorf 526 396 % 2024
34 Zarrendorf 1.106 396 % 2024
35 Löbnitz 600 394 % 2025
36 Tribsees 2.483 390 % 2024
37 Ahrenshagen-Daskow 2.126 387 % 2025
38 Lohme 466 380 % 2025
39 Putbus 4.488 380 % 2025
40 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt 15.297 380 % 2024
41 Velgast 1.462 380 % 2025
42 Parchtitz 725 373 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (101 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Löbnitz

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Löbnitz?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Löbnitz bei 394 %, für die Grundsteuer A bei 372 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Löbnitz hoch?

Mit 394 % liegt Löbnitz auf Platz 415 von 724 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 43 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Löbnitz den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 400 % auf 394 % gesunken (-6 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 400 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Löbnitz?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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