Storbeck-Frankendorf

BB
Brandenburg Ostprignitz-Ruppin PLZ 16818 485 Einwohner
Grundsteuer A 230 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 345 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Brandenburg: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 12068413

Grundsteuer für Storbeck-Frankendorf berechnen
Auf einen Blick

So steht Storbeck-Frankendorf im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 345 % liegt Storbeck-Frankendorf auf Platz 246 von 413 Gemeinden in Brandenburg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 40 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Brandenburg liegt bei 358 %, Storbeck-Frankendorf liegt 13 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Von den 23 Gemeinden im Kreis Ostprignitz-Ruppin hat Storbeck-Frankendorf den 17.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 388 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B in Storbeck-Frankendorf unverändert geblieben.

Rechenbeispiel für Storbeck-Frankendorf

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Storbeck-Frankendorf 345 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 358 €, also 13 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 207,00 € im Jahr bzw. 51,75 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 345 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 345 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Storbeck-Frankendorf.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Storbeck-Frankendorf

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 230 % 345 % –
2023 (vor der Reform) 230 % 345 % 0 %
2024 (vor der Reform) 230 % 345 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Ostprignitz-Ruppin

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
9 Walsleben 794 410 % 2024
10 Dabergotz 659 405 % 2024
11 Breddin 865 402 % 2025
12 Sieversdorf-Hohenofen 664 397 % 2025
13 Fehrbellin 8.946 385 % 2024
14 Herzberg (Mark) 650 372 % 2025
15 Rheinsberg 7.663 370 % 2025
16 Dreetz 1.112 348 % 2025
17 Märkisch Linden 1.201 345 % 2024
18 Storbeck-Frankendorf 485 345 % 2024
19 Temnitztal 1.487 345 % 2024
20 Zernitz-Lohm 875 331 % 2025
21 Stüdenitz-Schönermark 594 325 % 2025
22 Vielitzsee 463 250 % 2025
23 Rüthnick 454 240 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (23 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Storbeck-Frankendorf

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Storbeck-Frankendorf?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Storbeck-Frankendorf bei 345 %, für die Grundsteuer A bei 230 % (Stand 2024).

Ist der Hebesatz in Storbeck-Frankendorf hoch?

Mit 345 % liegt Storbeck-Frankendorf auf Platz 246 von 413 Gemeinden in Brandenburg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 40 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Storbeck-Frankendorf den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B in Storbeck-Frankendorf unverändert geblieben. Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Storbeck-Frankendorf?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Brandenburg gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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