Langewahl

BB
Brandenburg PLZ 15518 848 Einwohner
Grundsteuer A 320 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 220 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -100 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Brandenburg: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 12067288

Grundsteuer für Langewahl berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 220 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 220 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Langewahl.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Langewahl

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 315 % 320 %
2023 (vor der Reform) 315 % 320 % 0 %
2024 (vor der Reform) 315 % 320 % 0 %
2025 320 % 220 % -100 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Brandenburg

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Bersteland 848 405 % 2024
Märkisch Buchholz 845 355 % 2025
Rosenau 852 490 % 2025
Seeblick 860 340 % 2025
Podelzig 860 310 % 2025
Alt Tucheband 834 410 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Langewahl

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Langewahl?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Langewahl bei 220 %, für die Grundsteuer A bei 320 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Langewahl?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Brandenburg gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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