Weßling

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Bayern PLZ 82234 5.508 Einwohner
Grundsteuer A 300 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 330 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09188144

Grundsteuer für Weßling berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 330 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 330 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Weßling.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Weßling

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 250 % 330 %
2023 (vor der Reform) 250 % 330 % 0 %
2024 (vor der Reform) 250 % 330 % 0 %
2025 300 % 330 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Altenkunstadt 5.506 200 % 2025
Giebelstadt 5.520 320 % 2024
Wernberg-Köblitz 5.484 240 % 2025
Riedering 5.533 330 % 2024
Markt Erlbach 5.534 270 % 2025
Büchenbach 5.480 330 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Weßling

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Weßling?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Weßling bei 330 %, für die Grundsteuer A bei 300 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Weßling?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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