Untersteinach

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Bayern Kulmbach PLZ 95369 1.721 Einwohner
Grundsteuer A 300 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 230 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -125 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09477159

Grundsteuer für Untersteinach berechnen
Auf einen Blick

So steht Untersteinach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 230 % liegt Untersteinach auf Platz 1344 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 32 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Untersteinach liegt 48 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Kulmbach

Von den 22 Gemeinden im Kreis Kulmbach hat Untersteinach den 6.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 212 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 330 % auf 230 % gesunken (-100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 355 %).

Rechenbeispiel für Untersteinach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Untersteinach 230 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 48 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 138,00 € im Jahr bzw. 34,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 230 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 230 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Untersteinach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Untersteinach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 330 % 330 % –
2023 (vor der Reform) 330 % 330 % 0 %
2024 (vor der Reform) 370 % 355 % +25 %
2025 300 % 230 % -125 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Kulmbach

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Kulmbach

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Kulmbach, GKSt 26.511 300 % 2025
2 Mainleus 6.378 255 % 2025
3 Kupferberg 1.033 250 % 2025
4 Ludwigschorgast 941 250 % 2025
5 Presseck 1.630 240 % 2025
6 Untersteinach 1.721 230 % 2025
7 Harsdorf 942 220 % 2025
8 Ködnitz 1.469 220 % 2025
9 Marktschorgast 1.345 220 % 2025
10 Himmelkron 3.189 215 % 2025
11 Marktleugast 2.946 210 % 2025
12 Thurnau 4.055 210 % 2025
13 Kasendorf 2.380 206 % 2025
14 Wonsees 1.128 191 % 2025
15 Grafengehaig 840 190 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (22 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Untersteinach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Untersteinach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Untersteinach bei 230 %, für die Grundsteuer A bei 300 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Untersteinach hoch?

Mit 230 % liegt Untersteinach auf Platz 1344 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 32 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Untersteinach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 330 % auf 230 % gesunken (-100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 355 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Untersteinach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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