Polling

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Bayern Weilheim-Schongau PLZ 82398 3.635 Einwohner
Grundsteuer A 325 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 325 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) 0 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09190142

Grundsteuer für Polling berechnen
Auf einen Blick

So steht Polling im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 325 % liegt Polling auf Platz 542 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 73 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Polling liegt 47 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Weilheim-Schongau

Von den 34 Gemeinden im Kreis Weilheim-Schongau hat Polling den 19.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 327 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 300 % auf 325 % gestiegen (+25 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2024 (vorher 310 %).

Rechenbeispiel für Polling

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Polling 325 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 47 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 195,00 € im Jahr bzw. 48,75 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 325 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 325 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Polling.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Polling

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 300 % –
2023 (vor der Reform) 310 % 310 % +10 %
2024 (vor der Reform) 325 % 325 % +15 %
2025 325 % 325 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Weilheim-Schongau

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Weilheim-Schongau

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
12 Bernried am Starnberger See 2.406 340 % 2025
13 Eberfing 1.522 340 % 2025
14 Hohenpeißenberg 3.845 340 % 2025
15 Sindelsdorf 1.189 340 % 2025
16 Antdorf 1.352 330 % 2025
17 Bernbeuren 2.407 330 % 2025
18 Habach 1.166 330 % 2025
19 Polling 3.635 325 % 2025
20 Iffeldorf 2.707 320 % 2025
21 Böbing 1.911 310 % 2025
22 Burggen 1.743 310 % 2025
23 Oberhausen 2.139 310 % 2025
24 Obersöchering 1.563 310 % 2025
25 Raisting 2.374 310 % 2025
26 Eglfing 1.199 300 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (34 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Polling

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Polling?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Polling bei 325 %, für die Grundsteuer A bei 325 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Polling hoch?

Mit 325 % liegt Polling auf Platz 542 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 73 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Polling den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 300 % auf 325 % gestiegen (+25 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2024 (vorher 310 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Polling?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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