Oberasbach

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Bayern PLZ 90522 17.555 Einwohner
Grundsteuer A 280 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 350 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09573122

Grundsteuer für Oberasbach berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 350 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 350 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Oberasbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Oberasbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 280 % 330 %
2023 (vor der Reform) 280 % 330 % 0 %
2024 (vor der Reform) 280 % 350 % +20 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Freilassing 17.579 330 % 2025
Cham 17.467 210 % 2025
Ismaning 17.740 295 % 2025
Garching b.München 17.745 325 % 2025
Alzenau 17.813 450 % 2025
Bobingen 17.857 360 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Oberasbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Oberasbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Oberasbach bei 350 %, für die Grundsteuer A bei 280 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Oberasbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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