Neureichenau

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Bayern Freyung-Grafenau PLZ 94089 4.240 Einwohner
Grundsteuer A 290 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 155 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -155 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09272136

Grundsteuer für Neureichenau berechnen
Auf einen Blick

So steht Neureichenau im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 155 % liegt Neureichenau auf Platz 1974 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 4 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Neureichenau liegt 123 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Freyung-Grafenau

Von den 25 Gemeinden im Kreis Freyung-Grafenau hat Neureichenau den 24.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 192 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 310 % auf 155 % gesunken (-155 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 310 %).

Rechenbeispiel für Neureichenau

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Neureichenau 155 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 123 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 93,00 € im Jahr bzw. 23,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 155 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 155 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Neureichenau.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Neureichenau

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 310 % 310 % –
2023 (vor der Reform) 310 % 310 % 0 %
2024 (vor der Reform) 310 % 310 % 0 %
2025 290 % 155 % -155 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Freyung-Grafenau

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Freyung-Grafenau

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
11 Philippsreut 622 190 % 2025
12 Sankt Oswald-Riedlhütte 2.903 190 % 2025
13 Mauth 2.021 180 % 2025
14 Ringelai 1.878 180 % 2025
15 Schöfweg 1.338 180 % 2025
16 Thurmansbang 2.507 180 % 2025
17 Hinterschmiding 2.400 170 % 2025
18 Röhrnbach 4.291 170 % 2025
19 Saldenburg 2.002 170 % 2025
20 Fürsteneck 817 165 % 2025
21 Perlesreut 2.829 160 % 2025
22 Spiegelau 3.892 160 % 2025
23 Zenting 1.148 160 % 2025
24 Neureichenau 4.240 155 % 2025
25 Neuschönau 2.193 150 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (25 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Neureichenau

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Neureichenau?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Neureichenau bei 155 %, für die Grundsteuer A bei 290 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Neureichenau hoch?

Mit 155 % liegt Neureichenau auf Platz 1974 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 4 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Neureichenau den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 310 % auf 155 % gesunken (-155 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 310 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Neureichenau?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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