Moosbach

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Bayern Neustadt a.d.Waldnaab PLZ 92709 2.458 Einwohner
Grundsteuer A 160 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 155 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -225 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09374137

Grundsteuer für Moosbach berechnen
Auf einen Blick

So steht Moosbach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 155 % liegt Moosbach auf Platz 1974 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 4 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Moosbach liegt 123 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Von den 38 Gemeinden im Kreis Neustadt a.d.Waldnaab hat Moosbach den 35.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 198 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 380 % auf 155 % gesunken (-225 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 380 %).

Rechenbeispiel für Moosbach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Moosbach 155 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 123 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 93,00 € im Jahr bzw. 23,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 155 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 155 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Moosbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Moosbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 380 % 380 % –
2023 (vor der Reform) 380 % 380 % 0 %
2024 (vor der Reform) 380 % 380 % 0 %
2025 160 % 155 % -225 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Neustadt a.d.Waldnaab

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
24 Kirchendemenreuth 926 180 % 2025
25 Schwarzenbach 1.124 180 % 2025
26 Vorbach 1.088 180 % 2025
27 Floß 3.485 170 % 2025
28 Luhe-Wildenau 3.424 170 % 2025
29 Parkstein 2.441 170 % 2025
30 Störnstein 1.558 170 % 2025
31 Kirchenthumbach 3.249 165 % 2025
32 Neustadt am Kulm 1.166 160 % 2025
33 Tännesberg 1.495 160 % 2025
34 Vohenstrauß 7.559 160 % 2025
35 Moosbach 2.458 155 % 2025
36 Eslarn 2.640 132 % 2025
37 Leuchtenberg 1.164 125 % 2025
38 Waidhaus 2.093 110 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (38 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Moosbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Moosbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Moosbach bei 155 %, für die Grundsteuer A bei 160 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Moosbach hoch?

Mit 155 % liegt Moosbach auf Platz 1974 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 4 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Moosbach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 380 % auf 155 % gesunken (-225 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 380 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Moosbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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