Moorenweis

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Bayern Fürstenfeldbruck PLZ 82272 4.112 Einwohner
Grundsteuer A 280 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 250 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -45 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09179138

Grundsteuer für Moorenweis berechnen
Auf einen Blick

So steht Moorenweis im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 250 % liegt Moorenweis auf Platz 1136 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 39 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Moorenweis liegt 28 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Fürstenfeldbruck

Von den 23 Gemeinden im Kreis Fürstenfeldbruck hat Moorenweis den 19.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 349 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 295 % auf 250 % gesunken (-45 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 295 %).

Rechenbeispiel für Moorenweis

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Moorenweis 250 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 28 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 150,00 € im Jahr bzw. 37,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 250 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 250 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Moorenweis.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Moorenweis

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 280 % 295 % –
2023 (vor der Reform) 280 % 295 % 0 %
2024 (vor der Reform) 280 % 295 % 0 %
2025 280 % 250 % -45 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Fürstenfeldbruck

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Fürstenfeldbruck

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
9 Puchheim 20.896 350 % 2025
10 Schöngeising 1.905 350 % 2025
11 Mammendorf 5.068 340 % 2025
12 Kottgeisering 1.574 320 % 2025
13 Adelshofen 1.881 310 % 2025
14 Emmering 6.849 310 % 2025
15 Oberschweinbach 1.769 310 % 2025
16 Alling 4.103 290 % 2025
17 Althegnenberg 2.066 290 % 2025
18 Mittelstetten 1.691 280 % 2025
19 Hattenhofen 1.586 250 % 2025
20 Landsberied 1.581 250 % 2025
21 Moorenweis 4.112 250 % 2025
22 Egenhofen 3.446 230 % 2025
23 Jesenwang 1.678 220 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (23 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Moorenweis

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Moorenweis?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Moorenweis bei 250 %, für die Grundsteuer A bei 280 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Moorenweis hoch?

Mit 250 % liegt Moorenweis auf Platz 1136 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 39 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Moorenweis den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 295 % auf 250 % gesunken (-45 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 295 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Moorenweis?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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