Laaber

BY
Bayern PLZ 93164 5.243 Einwohner
Grundsteuer A 340 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 340 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09375162

Grundsteuer für Laaber berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 340 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 340 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Laaber.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Laaber

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 340 % 340 %
2023 (vor der Reform) 340 % 340 % 0 %
2024 (vor der Reform) 340 % 340 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Wackersdorf 5.248 225 % 2025
Piding 5.249 310 % 2024
Bodenkirchen 5.254 200 % 2025
Moosthenning 5.262 250 % 2025
Bergrheinfeld 5.275 330 % 2024
Aschau i.Chiemgau 5.278 360 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Laaber

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Laaber?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Laaber bei 340 %, für die Grundsteuer A bei 340 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Laaber?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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