Großweil

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Bayern Garmisch-Partenkirchen PLZ 82439 1.618 Einwohner
Grundsteuer A 440 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 400 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) 0 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09180119

Grundsteuer für Großweil berechnen
Auf einen Blick

So steht Großweil im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 400 % liegt Großweil auf Platz 127 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 91 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Großweil liegt 122 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Von den 22 Gemeinden im Kreis Garmisch-Partenkirchen hat Großweil den 11.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 436 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 400 % gestiegen (+40 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2024 (vorher 360 %).

Rechenbeispiel für Großweil

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Großweil 400 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 122 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 240,00 € im Jahr bzw. 60,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 400 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 400 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Großweil.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Großweil

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 360 % –
2023 (vor der Reform) 390 % 360 % 0 %
2024 (vor der Reform) 390 % 400 % +40 %
2025 440 % 400 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Garmisch-Partenkirchen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
5 Murnau a.Staffelsee 12.057 540 % 2025
6 Farchant 3.563 500 % 2025
7 Bad Bayersoien 1.311 480 % 2025
8 Oberammergau 5.064 470 % 2025
9 Oberau 3.125 450 % 2025
10 Ettal 684 430 % 2025
11 Eschenlohe 1.557 400 % 2025
12 Großweil 1.618 400 % 2025
13 Krün 2.069 400 % 2025
14 Unterammergau 1.759 400 % 2025
15 Wallgau 1.548 400 % 2025
16 Riegsee 1.260 390 % 2025
17 Schwaigen 603 390 % 2025
18 Ohlstadt 3.291 330 % 2025
19 Seehausen a.Staffelsee 2.434 310 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (22 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Großweil

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Großweil?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Großweil bei 400 %, für die Grundsteuer A bei 440 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Großweil hoch?

Mit 400 % liegt Großweil auf Platz 127 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 91 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Großweil den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 360 % auf 400 % gestiegen (+40 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2024 (vorher 360 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Großweil?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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