Fensterbach

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Bayern Schwandorf PLZ 92269 2.401 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 200 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -152 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09376125

Grundsteuer für Fensterbach berechnen
Auf einen Blick

So steht Fensterbach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 200 % liegt Fensterbach auf Platz 1589 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Fensterbach liegt 78 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Schwandorf

Von den 33 Gemeinden im Kreis Schwandorf hat Fensterbach den 14.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 201 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 320 % auf 200 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 352 %).

Rechenbeispiel für Fensterbach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Fensterbach 200 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 78 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 120,00 € im Jahr bzw. 30,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 200 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 200 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Fensterbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Fensterbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 320 % –
2023 (vor der Reform) 330 % 352 % +32 %
2024 (vor der Reform) 366 % 352 % 0 %
2025 400 % 200 % -152 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Schwandorf

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Schwandorf

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
9 Pfreimd 4.965 230 % 2025
10 Wackersdorf 5.379 225 % 2025
11 Altendorf 880 210 % 2025
12 Schwarzenfeld 6.262 210 % 2025
13 Nittenau 9.067 205 % 2025
14 Bodenwöhr 4.218 200 % 2025
15 Bruck i.d.OPf. 4.151 200 % 2025
16 Fensterbach 2.401 200 % 2025
17 Guteneck 816 200 % 2025
18 Schwarzach b.Nabburg 1.367 190 % 2025
19 Oberviechtach 4.908 185 % 2025
20 Schwarzhofen 1.364 185 % 2025
21 Dieterskirchen 987 180 % 2025
22 Trausnitz 883 180 % 2025
23 Winklarn 1.350 175 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (33 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Fensterbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Fensterbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Fensterbach bei 200 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Fensterbach hoch?

Mit 200 % liegt Fensterbach auf Platz 1589 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Fensterbach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 320 % auf 200 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 352 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Fensterbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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