Augsburg

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Bayern PLZ 86150 299.573 Einwohner
Grundsteuer A 485 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 670 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +115 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09761000

Grundsteuer für Augsburg berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 670 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 670 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Augsburg.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Augsburg

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 485 % 555 %
2023 (vor der Reform) 485 % 555 % 0 %
2024 (vor der Reform) 485 % 555 % 0 %
2025 670 % +115 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Regensburg 150.678 510 % 2025
Ingolstadt 139.832 475 % 2025
Würzburg 132.304 510 % 2025
Fürth 131.774 660 % 2025
Erlangen 115.583 590 % 2025
Bamberg 74.701 635 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Augsburg

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Augsburg?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Augsburg bei 670 %, für die Grundsteuer A bei 485 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Augsburg?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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