Tübingen

BW
Baden-Württemberg Tübingen PLZ 72070 92.607 Einwohner
Grundsteuer A 480 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 350 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -310 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08416041

Grundsteuer für Tübingen berechnen
Auf einen Blick

So steht Tübingen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 350 % liegt Tübingen auf Platz 370 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 64 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Tübingen liegt 27 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Tübingen

Von den 15 Gemeinden im Kreis Tübingen hat Tübingen den 4.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 251 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 660 % auf 350 % gesunken (-310 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 660 %).

Rechenbeispiel für Tübingen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Tübingen 350 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 27 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 210,00 € im Jahr bzw. 52,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 350 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 350 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Tübingen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Tübingen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 360 % 660 % –
2023 (vor der Reform) 360 % 660 % 0 %
2024 (vor der Reform) 360 % 660 % 0 %
2025 480 % 350 % -310 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Tübingen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Tübingen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Starzach 4.340 550 % 2024
2 Rottenburg am Neckar 45.579 360 % 2025
3 Hirrlingen 3.122 355 % 2025
4 Tübingen 92.607 350 % 2025
5 Ammerbuch 11.386 300 % 2025
6 Bodelshausen 5.865 240 % 2025
7 Neustetten 3.831 230 % 2025
8 Nehren 4.348 215 % 2025
9 Mössingen 21.658 205 % 2025
10 Gomaringen 9.114 184 % 2025
11 Kusterdingen 9.094 180 % 2025
12 Ofterdingen 5.470 170 % 2025
13 Dußlingen 6.186 155 % 2025
14 Kirchentellinsfurt 5.487 140 % 2025
15 Dettenhausen 5.506 130 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (15 Gemeinden).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Tübingen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Tübingen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Tübingen bei 350 %, für die Grundsteuer A bei 480 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Tübingen hoch?

Mit 350 % liegt Tübingen auf Platz 370 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 64 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Tübingen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 660 % auf 350 % gesunken (-310 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 660 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Tübingen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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