Kürnbach

BW
Baden-Württemberg Karlsruhe PLZ 75057 2.463 Einwohner
Grundsteuer A 500 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 275 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -95 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08215040

Grundsteuer für Kürnbach berechnen
Auf einen Blick

So steht Kürnbach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 275 % liegt Kürnbach auf Platz 608 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 44 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Kürnbach liegt 48 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Karlsruhe

Von den 32 Gemeinden im Kreis Karlsruhe hat Kürnbach den 3.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 187 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 370 % auf 275 % gesunken (-95 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 370 %).

Rechenbeispiel für Kürnbach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Kürnbach 275 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 48 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 165,00 € im Jahr bzw. 41,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 275 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 275 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Kürnbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Kürnbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 370 % 370 % –
2023 (vor der Reform) 370 % 370 % 0 %
2024 (vor der Reform) 370 % 370 % 0 %
2025 500 % 275 % -95 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Karlsruhe

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Karlsruhe

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Bretten 30.312 300 % 2025
2 Zaisenhausen 1.885 290 % 2025
3 Kürnbach 2.463 275 % 2025
4 Kraichtal 14.546 240 % 2025
5 Pfinztal 18.291 231 % 2025
6 Waldbronn 13.799 231 % 2025
7 Oberderdingen 11.753 230 % 2025
8 Marxzell 4.978 225 % 2025
9 Bruchsal 47.578 215 % 2025
10 Sulzfeld 5.112 206 % 2025
11 Karlsbad 16.137 205 % 2025
12 Malsch 14.728 200 % 2025
13 Östringen 13.447 200 % 2025
14 Rheinstetten 21.233 200 % 2025
15 Weingarten (Baden) 10.582 195 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (32 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Kürnbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Kürnbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Kürnbach bei 275 %, für die Grundsteuer A bei 500 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Kürnbach hoch?

Mit 275 % liegt Kürnbach auf Platz 608 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 44 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Kürnbach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 370 % auf 275 % gesunken (-95 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 370 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Kürnbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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