Fröhnd

BW
Baden-Württemberg Lörrach PLZ 79677 485 Einwohner
Grundsteuer A 670 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 570 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +150 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08336025

Grundsteuer für Fröhnd berechnen
Auf einen Blick

So steht Fröhnd im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 570 % liegt Fröhnd auf Platz 67 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Fröhnd liegt 247 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Lörrach

Von den 35 Gemeinden im Kreis Lörrach hat Fröhnd den höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 334 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 420 % auf 570 % gestiegen (+150 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 420 %).

Rechenbeispiel für Fröhnd

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Fröhnd 570 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 247 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 342,00 € im Jahr bzw. 85,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 570 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 570 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Fröhnd.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Fröhnd

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 420 % 420 % –
2023 (vor der Reform) 420 % 420 % 0 %
2024 (vor der Reform) 420 % 420 % 0 %
2025 670 % 570 % +150 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Lörrach

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Lörrach

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Fröhnd 485 570 % 2025
2 Häg-Ehrsberg 788 570 % 2025
3 Todtnau 4.992 550 % 2025
4 Wembach 297 500 % 2025
5 Grenzach-Wyhlen 15.262 485 % 2025
6 Schönau im Schwarzwald 2.452 480 % 2025
7 Tunau 181 450 % 2025
8 Aitern 468 440 % 2025
9 Utzenfeld 607 410 % 2025
10 Kleines Wiesental 2.943 400 % 2024
11 Wieden 573 400 % 2025
12 Zell im Wiesental 6.215 400 % 2025
13 Schönenberg 334 370 % 2025
14 Malsburg-Marzell 1.498 360 % 2025
15 Schwörstadt 2.578 350 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (35 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Fröhnd

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Fröhnd?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Fröhnd bei 570 %, für die Grundsteuer A bei 670 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Fröhnd hoch?

Mit 570 % liegt Fröhnd auf Platz 67 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Fröhnd den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 420 % auf 570 % gestiegen (+150 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 420 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Fröhnd?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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