Winterwerb

RP
Rheinland-Pfalz Rhein-Lahn-Kreis PLZ 56355 148 Einwohner
Grundsteuer A 585 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 640 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +175 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07141140

Grundsteuer für Winterwerb berechnen
Auf einen Blick

So steht Winterwerb im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 640 % liegt Winterwerb auf Platz 127 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Winterwerb liegt 154 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Von den 137 Gemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis hat Winterwerb den 25.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 535 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 640 % gestiegen (+275 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Winterwerb

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Winterwerb 640 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 154 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 384,00 € im Jahr bzw. 96,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 640 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 640 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Winterwerb.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Winterwerb

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 415 % +50 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % +50 %
2025 585 % 640 % +175 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
19 Reichenberg 167 674 % 2025
20 Bogel 821 650 % 2025
21 Eschbach 173 650 % 2025
22 Nochern 468 647 % 2025
23 Filsen 648 646 % 2025
24 Hunzel 246 645 % 2025
25 Bettendorf 321 640 % 2025
26 Winterwerb 148 640 % 2025
27 Berg 254 635 % 2025
28 Hainau 168 635 % 2025
29 Bornich 907 634 % 2025
30 Kehlbach 174 630 % 2025
31 Reitzenhain 346 617 % 2025
32 Nastätten 4.526 615 % 2025
33 Oelsberg 562 610 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (137 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Winterwerb

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Winterwerb?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Winterwerb bei 640 %, für die Grundsteuer A bei 585 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Winterwerb hoch?

Mit 640 % liegt Winterwerb auf Platz 127 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 94 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Winterwerb den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 640 % gestiegen (+275 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Winterwerb?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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