Vierherrenborn

RP
Rheinland-Pfalz Trier-Saarburg PLZ 54314 185 Einwohner
Grundsteuer A 390 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 465 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07235140

Grundsteuer für Vierherrenborn berechnen
Auf einen Blick

So steht Vierherrenborn im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 465 % liegt Vierherrenborn auf Platz 875 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 10 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Vierherrenborn liegt 21 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Trier-Saarburg

Von den 104 Gemeinden im Kreis Trier-Saarburg hat Vierherrenborn den 47.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 489 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 460 % auf 465 % gestiegen (+5 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2023 (vorher 460 %).

Rechenbeispiel für Vierherrenborn

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Vierherrenborn 465 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 21 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 279,00 € im Jahr bzw. 69,75 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Vierherrenborn.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Vierherrenborn

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 460 % –
2023 (vor der Reform) 390 % 465 % +5 %
2024 (vor der Reform) 390 % 465 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Trier-Saarburg

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Trier-Saarburg

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
90 Schillingen 1.165 465 % 2024
91 Schoden 775 465 % 2024
92 Schöndorf 788 465 % 2024
93 Schweich 7.663 465 % 2024
94 Serrig 1.576 465 % 2024
95 Taben-Rodt 779 465 % 2024
96 Thomm 1.068 465 % 2024
97 Thörnich 228 465 % 2024
98 Trassem 1.122 465 % 2024
99 Trittenheim 1.065 465 % 2024
100 Vierherrenborn 185 465 % 2024
101 Waldrach 2.114 465 % 2024
102 Wincheringen 2.548 465 % 2024
103 Zerf 1.513 465 % 2024
104 Longuich 1.283 365 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (104 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Vierherrenborn

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Vierherrenborn?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Vierherrenborn bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 390 % (Stand 2024).

Ist der Hebesatz in Vierherrenborn hoch?

Mit 465 % liegt Vierherrenborn auf Platz 875 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 10 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Vierherrenborn den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 460 % auf 465 % gestiegen (+5 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2023 (vorher 460 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Vierherrenborn?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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