Obermoschel

RP
Rheinland-Pfalz Donnersbergkreis PLZ 67823 1.077 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 600 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +100 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07333054

Grundsteuer für Obermoschel berechnen
Auf einen Blick

So steht Obermoschel im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 600 % liegt Obermoschel auf Platz 180 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Obermoschel liegt 114 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Donnersbergkreis

Von den 81 Gemeinden im Kreis Donnersbergkreis hat Obermoschel den 19.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 559 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 500 % auf 600 % gestiegen (+100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 500 %).

Rechenbeispiel für Obermoschel

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Obermoschel 600 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 114 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 360,00 € im Jahr bzw. 90,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 600 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 600 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Obermoschel.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Obermoschel

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 350 % 500 % –
2023 (vor der Reform) 400 % 500 % 0 %
2024 (vor der Reform) 400 % 500 % 0 %
2025 – 600 % +100 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Donnersbergkreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Donnersbergkreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
21 Einselthum 782 600 % 2024
22 Imsweiler 554 600 % 2025
23 Jakobsweiler 255 600 % 2025
24 Katzenbach 470 600 % 2024
25 Mannweiler-Cölln 382 600 % 2025
26 Marnheim 1.844 600 % 2025
27 Morschheim 768 600 % 2024
28 Obermoschel 1.077 600 % 2025
29 Schiersfeld 225 600 % 2025
30 Schönborn 104 600 % 2024
31 Seelen 160 600 % 2025
32 Stahlberg 166 600 % 2024
33 Würzweiler 210 600 % 2025
34 Lohnsfeld 939 595 % 2025
35 Imsbach 869 575 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (81 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Obermoschel

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Obermoschel?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Obermoschel bei 600 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Obermoschel hoch?

Mit 600 % liegt Obermoschel auf Platz 180 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 89 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Obermoschel den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 500 % auf 600 % gestiegen (+100 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 500 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Obermoschel?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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