Kobern-Gondorf

RP
Rheinland-Pfalz Mayen-Koblenz PLZ 56330 2.970 Einwohner
Grundsteuer A 491 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 517 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +52 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07137212

Grundsteuer für Kobern-Gondorf berechnen
Auf einen Blick

So steht Kobern-Gondorf im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 517 % liegt Kobern-Gondorf auf Platz 488 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 79 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Kobern-Gondorf liegt 31 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Mayen-Koblenz

Von den 87 Gemeinden im Kreis Mayen-Koblenz hat Kobern-Gondorf den 23.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 505 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 517 % gestiegen (+152 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %).

Rechenbeispiel für Kobern-Gondorf

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Kobern-Gondorf 517 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 31 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 310,20 € im Jahr bzw. 77,55 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 517 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 517 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Kobern-Gondorf.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Kobern-Gondorf

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % +100 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %
2025 491 % 517 % +52 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Mayen-Koblenz

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Mayen-Koblenz

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
16 Niederfell 971 575 % 2025
17 Thür 1.560 560 % 2024
18 Andernach 29.920 550 % 2024
19 Nörtershausen 1.148 530 % 2024
20 Waldesch 2.266 530 % 2025
21 Bell 1.340 520 % 2024
22 Kruft 4.780 520 % 2024
23 Kobern-Gondorf 2.970 517 % 2025
24 Winningen 2.371 510 % 2025
25 Lehmen 1.270 500 % 2024
26 Nickenich 3.744 490 % 2024
27 Münstermaifeld 3.387 485 % 2024
28 Löf 1.483 479 % 2025
29 Hatzenport 582 471 % 2025
30 Acht 88 465 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (87 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Kobern-Gondorf

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Kobern-Gondorf?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Kobern-Gondorf bei 517 %, für die Grundsteuer A bei 491 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Kobern-Gondorf hoch?

Mit 517 % liegt Kobern-Gondorf auf Platz 488 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den teureren: 79 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Kobern-Gondorf den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 365 % auf 517 % gestiegen (+152 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 465 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Kobern-Gondorf?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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