Falkenstein

RP
Rheinland-Pfalz Donnersbergkreis PLZ 67808 178 Einwohner
Grundsteuer A 500 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 920 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) +170 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07333020

Grundsteuer für Falkenstein berechnen
Auf einen Blick

So steht Falkenstein im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 920 % liegt Falkenstein auf Platz 2 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 100 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Falkenstein liegt 434 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Donnersbergkreis

Von den 81 Gemeinden im Kreis Donnersbergkreis hat Falkenstein den höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 559 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 500 % auf 920 % gestiegen (+420 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 750 %).

Rechenbeispiel für Falkenstein

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Falkenstein 920 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 434 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 552,00 € im Jahr bzw. 138,00 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 920 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 920 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Falkenstein.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Falkenstein

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 345 % 500 % –
2023 (vor der Reform) 345 % 500 % 0 %
2024 (vor der Reform) 345 % 750 % +250 %
2025 500 % 920 % +170 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Donnersbergkreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Donnersbergkreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Falkenstein 178 920 % 2025
2 Winnweiler 4.745 875 % 2025
3 Kirchheimbolanden 7.921 830 % 2025
4 Kerzenheim 2.061 750 % 2024
5 Dannenfels 887 675 % 2025
6 Rockenhausen 5.311 672 % 2024
7 Höringen 654 670 % 2025
8 Münsterappel 479 664 % 2025
9 Alsenz 1.544 660 % 2024
10 Oberwiesen 527 655 % 2025
11 Eisenberg (Pfalz) 9.094 650 % 2025
12 Ilbesheim 598 650 % 2024
13 Stetten 652 650 % 2024
14 Kalkofen 163 639 % 2025
15 Gehrweiler 291 638 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (81 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Falkenstein

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Falkenstein?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Falkenstein bei 920 %, für die Grundsteuer A bei 500 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Falkenstein hoch?

Mit 920 % liegt Falkenstein auf Platz 2 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den teuersten: 100 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Falkenstein den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 500 % auf 920 % gestiegen (+420 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 750 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Falkenstein?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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