Althornbach

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 66484 657 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 512 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07340201

Grundsteuer für Althornbach berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 512 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 512 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Althornbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Althornbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 365 %
2023 (vor der Reform) 345 % 511 % +146 %
2024 (vor der Reform) 345 % 512 % +1 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Birnbach 657 465 % 2024
Eschbach 657 505 % 2025
Fließem 656 395 % 2025
Niederburg 656 495 % 2024
Ulmet 656 600 % 2024
Döttesfeld 658 650 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Althornbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Althornbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Althornbach bei 512 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Althornbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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